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§ 8 Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.8.2022

Höhe des Kostenersatzes für die Zugangsstelle

§ 8.

(1) Der Kostenersatz bestimmt sich nach der Anzahl der verarbeiteten SED. Die Kosten pro verarbeitetem SED ergeben sich aus der Division der laufenden Kosten auf Grund des Betriebes des elektronischen Datenaustauschsystems, wie sie sich aus der Rechnungsführung des Dachverbandes für das Basisjahr ergeben, einschließlich der für alle Träger im Basisjahr aufgewendeten Personenstunden sowie dem EDV-Stundensatz für eine/n Sachbearbeiter/in der DO. A Einreihung EI/FII des Basisjahres, durch die Anzahl der über die Zugangsstelle verarbeiteten SED des Basisjahres. Der Kostenersatz pro kostenersatzpflichtigem Träger oder pro Koordinierungsstelle, die nach § 5 Abs. 7 SV‑EG eingerichtet wurde (für die von ihr zu koordinierenden kostenersatzpflichtigen Träger), ergibt sich aus der anschließenden Vervielfachung der Kosten pro verarbeitetem SED mit der Anzahl der im Basisjahr an den Träger übermittelten oder von ihm abgeschickten SED. Der Kostenersatz pro Träger oder pro Koordinierungsstelle wird anhand des Basisjahres für die folgenden zwei Jahre berechnet. Das erste Basisjahr ist das Jahr 2021.

(2) Die im Zeitraum 2011 bis 2018 angefallenen Entwicklungskosten des Dachverbandes in der Höhe von 3 917 336,71 € sind den Trägern durch eine Erhöhung des Kostenersatzes für die Jahre 2022 bis 2031 zu verrechnen, indem ein Zehntel dieser Entwicklungskosten, somit 391 733,67 €, den laufenden Kosten auf Grund des Betriebes des elektronischen Datenaustauschsystems nach Abs. 1 des jeweiligen Basisjahres zugeschlagen wird.

(3) Für die Jahre 2019 bis 2021 sind für jedes dieser Jahre Kostenersätze in der Höhe des Betrages, der für das Basisjahr 2021 berechnet wurde (mit Ausnahme der Erhöhung nach Abs. 2) zu leisten.

(4) Beträgt der Kostenersatz eines Trägers bzw. einer Koordinierungsstelle nicht mehr als 10 €, so ist er nicht zu verrechnen.

Schlagworte

Sachbearbeiterin

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2022

Gesetzesnummer

20012002

Dokumentnummer

NOR40246923

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