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§ 4 Kostenersatz für den Dachverband der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und Zugangsstelle

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.8.2022

Höhe des Kostenersatzes für die Verbindungsstelle

§ 4.

Der Kostenersatz bestimmt sich nach dem jeweiligen Anteil an den Bereitstellungskosten nach § 5 und bei jenen Trägern, die für die in Art. 3 Abs. 1 lit. a, b und f der Verordnung genannten Zweige der sozialen Sicherheit zuständig sind, zusätzlich nach der Zahl der Kostenforderungen (Nutzungskosten) in Form von Pauschalsätzen nach § 6 Abs. 1. Die Kostenersätze werden anhand des Basisjahres für die folgenden zwei Jahre berechnet. Das erste Basisjahr ist das Jahr 2021.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2022

Gesetzesnummer

20012002

Dokumentnummer

NOR40246919

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