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§ 5 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2022

Erhebungsmerkmale

§ 5.

(1) Es sind zu erheben:

  1. 1. über alle statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 die Merkmale gemäß Anlage I (ohne die Punkte 4.1.26 und 9.) und über deren örtliche Einheiten die Merkmale gemäß Anlage II;
  2. 2. zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 über alle statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1,
  1. a) die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß dem Abschnitt F der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage I Punkt 4.1.26;
  2. b) die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen B05 bis E36, F41 bis F43 sowie der Gruppe E38.3 der ÖNACE 2008 ausüben, zusätzlich die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 9.;
  1. 3. zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 über statistische Einheiten gemäß § 4 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen G46 und G47 der ÖNACE 2008 ausüben, das Merkmal gemäß Anlage III Punkt 1.;
  2. 4. zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 über alle statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen J62, M69, M71, M73 und N78 sowie den Gruppen J58.2, J63.1 und M70.2 der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale gemäß Anlage III Punkte 1. und 2.
  3. 5. über alle statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 2, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung K64 (ausgenommen die Gruppen K64.2 und K64.3) der ÖNACE 2008 ausüben die Merkmale der Anlage I Punkte 1., 2., 3., 4.7, 5., 6.1.9 bis 6.1.14, 6.3, 6.4 und 8. und der Anlage IV sowie über deren örtliche Einheiten die Merkmale der Anlage II;
  4. 6. über alle statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 2, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Gruppen K64.2 und K64.3 der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale der Anlage I Punkte 1. und 2. sowie über deren örtliche Einheiten die Merkmale der Anlage II Punkte 1. und 2.
  5. 7. über alle statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 2, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung K65 (ausgenommen die Gruppe K65.3) der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale der Anlage I Punkte 1., 2., 3., 4.7, 5., 6.1.9 bis 6.1.14, 6.3, 6.4 und 8.und der Anlage V, Punkte 1. bis 23., jeweils gegliedert nach Lebensversicherung, Krankenversicherung und Schaden-Unfallversicherung sowie über deren örtliche Einheiten die Merkmale der Anlage II;
  6. 8. über alle statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 2, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Gruppe K65.3 der ÖNACE 2008 ausüben, die Merkmale gemäß Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2019 – FJMV 2019, BGBl. II Nr. 333/2018.

(2) Handelt es sich bei der statistischen Einheit gemäß § 4 Abs. 1 um eine Kapitalgesellschaft (§ 2 Z 5), sind zur Generierung der Erhebungsmerkmale gemäßAnlage I (ausgenommen Punkt 9.) und Anlage II bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen die Positionen (§ 2 Z 8), der erweiterten Saldenliste (§ 2 Z 9) und der ergänzten Saldenliste (§ 2 Z 10) zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022

Gesetzesnummer

20011990

Dokumentnummer

NOR40246764

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