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§ 6 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2022

Erhebungsart

§ 6.

(1) Die Erhebungsmerkmale sind auf folgende Arten zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 1. durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000;
  2. 2. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Dachverband der Sozialversicherungsträger;
  3. 3. die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4.1 (ausgenommen die Punkte 4.1.1 bis 4.1.28) und Punkt 4.6 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
  4. 4. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 (ausgenommen die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1, 2.2, 2.3.1 bis 2.3.3, 2.3.5, 5.1.1 bis 5.1.3, Anlage II, Anlage III Punkt 1.) durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
  5. 5. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 (ausgenommen die Merkmale gemäß Anlage I Punkte 1., 2.1, 2.2, 2.3.1 bis 2.3.3, 2.3.5, 5.1.1 bis 5.1.3, Anlage II) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
  6. 6. die Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Finanzmarktaufsichtsbehörde;
  7. 7. alle übrigen Merkmale gemäß § 5 Abs. 1 (ausgenommen das Merkmal der Anlage III Punkt 2.) durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1, soweit im Einzelfall die Erhebung durch die Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht möglich ist. Für das Merkmal in Anlage II Punkt 5. erfolgt die Befragung nur, wenn die statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 im Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 örtliche Einheiten in unterschiedlichen NUTS-2 Regionen und/oder unterschiedlichen Abschnitten der ÖNACE 2008 aufweisen.

(2) Handelt es sich bei der statistischen Einheit gemäß § 4 Abs. 1 um eine Kapitalgesellschaft (§ 2 Z 5), erfolgt die Befragung der Erhebungsmerkmale gemäßAnlage I (ausgenommen Punkt 9.) und Anlage II bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen durch Heranziehung der Daten aus der Saldenliste (§ 2 Z 8), der erweiterten Saldenliste (§ 2 Z 9) und der ergänzten Saldenliste (§ 2 Z 10).

(3) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 erhobenen Daten sind durch die Daten der Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich (Verordnung BGBl. II Nr. 210/2003), der Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich (Verordnung BGBl. II Nr. 233/2003) und der Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken über die Leistung und Struktur in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen nicht sichergestellt ist, ist die Befragung bei den statistischen Einheiten in § 4 Abs. 1 gemäß Abs. 1 Z 7 zulässig.

Schlagworte

Verwaltungsdaten, Produktionsbereich

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022

Gesetzesnummer

20011990

Dokumentnummer

NOR40246765

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