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§ 4 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2022

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 4.

(1) Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind rechtliche Einheiten, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis J, L bis N, P bis R sowie Abteilungen K66, S95 und S96 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) oder eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten sowie deren örtliche Einheiten.

(2) Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters rechtliche Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen K64 und K65 der ÖNACE 2008 verrichten, sowie deren örtliche Einheiten.

(3) Statistische Einheiten als Darstellungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis R sowie den Abteilungen S95 und S96 der ÖNACE 2008 verrichten sowie deren rechtliche und örtliche Einheiten.

(4) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 der GewO 1994 ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022

Gesetzesnummer

20011990

Dokumentnummer

NOR40246763

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