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§ 3 ERegV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2022

Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. § 14). Gemäß § 14 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.

Antragstellung durch die betroffene Person

§ 3.

(1) Wenn die betroffene Person weder im ZMR noch im ERnP eingetragen ist oder im Falle einer Eintragung gemäß § 1 Z 3 und 4 bereits im ERnP erfasst ist, aber nicht alle Eintragungsdaten gemäß § 2 Z 1 lit. e bis g im Datensatz (§ 6 Abs. 1) enthalten sind oder die im ERnP eingetragenen Daten zu ändern sind, kann die betroffene Person die Eintragung in das ERnP bei dem Auftragsverarbeiter gemäß § 12 der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 – StZRegBehV 2022, BGBl. II Nr. 240/2022, beantragen. Die Eintragung im ERnP erfolgt durch die Stammzahlenregisterbehörde. Den betroffenen Personen ist nach erfolgter Eintragung im ERnP eine schriftliche Bestätigung über die eingetragenen Daten auszustellen.

(2) Betroffene Personen haben die Eintragungsdaten mit Ausnahme der Daten gemäß § 2 Z 1 lit. c und d durch geeignete amtliche Dokumente nachzuweisen. Betroffene Personen, die nicht Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, haben den Nachweis durch ein gültiges Reisedokument zu erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

20011933

Dokumentnummer

NOR40245044

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