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§ 4 ERegV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2022

Eintragungsersuchen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs

§ 4.

Im Zuge der Ausstattung einer Datenverarbeitung eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs mit bPK kann der Verantwortliche der Datenverarbeitung für betroffene Personen, die weder im ZMR noch im ERnP eingetragen sind, bei der Stammzahlenregisterbehörde um Eintragung in das ERnP ersuchen. Dem Ersuchen ist nur zu entsprechen, wenn vom Verantwortlichen bestätigt wird, dass die Richtigkeit der Daten auf der Grundlage der dem Verantwortlichen zur Verfügung stehenden Nachweise geprüft wurde.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2022

Gesetzesnummer

20011933

Dokumentnummer

NOR40245045

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