Prüfung von Bergbauzubehör
§ 15.
Werden in § 8 der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010, genannte Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Fahrzeuge und dergleichen als Bergbauzubehör eingesetzt, müssen diese in sinngemäßer Anwendung der §§ 8 und 9 AM-VO einer wiederkehrenden Prüfung und einer Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen unterzogen werden, sofern nicht die §§ 8 und 9 AM-VO ohnehin unmittelbar Anwendung finden.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20011916
Dokumentnummer
NOR40244617
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)