Brandschutz
§ 14.
(1) Es müssen technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um Brände zu verhüten, zu erkennen, zu bekämpfen und deren Ausbreitung zu verhindern.
(2) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig sein. Feuerlöscher müssen mindestens alle zwei Jahre auf den ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20011916
Dokumentnummer
NOR40244616
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