Befahrungen
§ 13.
Es muss für eine wiederkehrende Befahrung der in § 9 Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen durch die Betriebsleiterin bzw. den Betriebsleiter oder eine Betriebsaufseherin bzw. einen Betriebsaufseher oder durch eine verantwortliche Person der Fremdunternehmerin bzw. des Fremdunternehmers gesorgt werden. Die Befahrungsintervalle richten sich nach der Eigenart des Bergbaues, wie beispielsweise den Abbauverfahren, den Tagbauparametern und den topographischen Gegebenheiten.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20011916
Dokumentnummer
NOR40244615
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