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§ 13 OB-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.6.2022

Befahrungen

§ 13.

Es muss für eine wiederkehrende Befahrung der in § 9 Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen durch die Betriebsleiterin bzw. den Betriebsleiter oder eine Betriebsaufseherin bzw. einen Betriebsaufseher oder durch eine verantwortliche Person der Fremdunternehmerin bzw. des Fremdunternehmers gesorgt werden. Die Befahrungsintervalle richten sich nach der Eigenart des Bergbaues, wie beispielsweise den Abbauverfahren, den Tagbauparametern und den topographischen Gegebenheiten.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20011916

Dokumentnummer

NOR40244615

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