Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten
§ 16.
Bei der Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten müssen die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005, mit der Maßgabe angewendet werden, dass zuständige Behörde die in § 18 genannte Behörde ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Gesetzesnummer
20011916
Dokumentnummer
NOR40244618
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