Wissenschaftlicher Beirat
§ 16.
(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für drei Jahre zu bestellen sind, wobei die Bestellung
- 1. von sieben Mitgliedern auf Vorschlag der Generaldirektion und
- 2. von zwei Mitgliedern auf Vorschlag der Universitätenkonferenz
- zu erfolgen hat und Wiederbestellungen zulässig sind.
(2) Bei der Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirates ist darauf zu achten, dass
- 1. mindestens ein Mitglied mehrjährige Berufserfahrung bei einem europäischen geologischen oder geophysikalischen Dienst aufweist,
- 2. mindestens ein Mitglied mehrjährige Berufserfahrung bei einem europäischen klimatologischen oder meteorologischen Dienst aufweist,
- 3. mindestens vier Mitglieder einer ausländischen Forschungseinrichtung in den Bereichen Geologie, Geophysik, Klimatologie oder Meteorologie angehören,
- 4. mindestens ein Mitglied einer facheinschlägig tätigen Bildungseinrichtung angehört und
- 5. mindestens ein Mitglied facheinschlägige Berufserfahrung im österreichischen Bergbauwesen aufweist.
(3) Dem Wissenschaftlichen Beirat obliegen
- 1. die Beratung der Generaldirektion der GSA,
- 2. die Abgabe von Empfehlungen zu wissenschaftlichen Angelegenheiten,
- 3. die Stellungnahme zu Entwürfen für
- a) die Geschäftsordnung und deren Abänderungen,
- b) die Dreijahresprogramme sowie
- c) die Beiträge der GSA zum FTIPakt (§ 7 Abs. 2 Z 1) sowie
- 4. die Berichterstattung an das Kuratorium, die mindestens einmal im Jahr stattzufinden hat.
(4) § 15 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kuratoriums der Wissenschaftliche Beirat tritt und statt sechs Mitgliedern fünf Mitglieder anwesend sein müssen.
(5) Der Wissenschaftliche Beirat darf in alle seinen Aufgabenbereich betreffende Unterlagen Einsicht nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022
Gesetzesnummer
20011885
Dokumentnummer
NOR40243796
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)