4. Abschnitt
Personalrecht Arbeitsverhältnisse und Kollektivvertrag
§ 17.
(1) Die GSA ist auf Arbeitgeberseite kollektivvertragsfähig. Die GSA ist ein einheitlicher Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974.
(2) Auf Arbeitsverhältnisse zur GSA ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.
(3) Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der GSA ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, sinngemäß anzuwenden.
(4) Die GSA hat für jedes Geschäftsjahr einen anonymisierten Einkommensbericht spätestens zum Ende des Folgequartals dem Betriebsrat zu übermitteln. Ferner ist sie zur Erstellung eines Frauenförderplanes verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022
Gesetzesnummer
20011885
Dokumentnummer
NOR40243797
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