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§ 15 GSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.2022

Kuratorium

§ 15.

(1) Das Kuratorium der GSA besteht aus zehn Mitgliedern, die jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen bzw. zu entsenden sind, wobei

  1. 1. fünf Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen sind, von denen
  1. a) ein Mitglied über mehrjährige juristische Berufserfahrung,
  2. b) ein Mitglied über mehrjährige wirtschaftliche oder haushaltsrechtliche Berufserfahrung und
  3. c) ein Mitglied über mehrjährige fachliche Berufserfahrung
  1. 2. ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu entsenden ist,
  2. 3. zwei Mitglieder vom Betriebsrat zu entsenden sind,
  3. 4. ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsenden ist,
  4. 5. ein Mitglied von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zu entsenden ist, und
  5. 6. jedes Mitglied seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben darf, die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode allerdings zulässig ist.

(2) Personen, die in den letzten vier Jahren vor der Bestellung bzw. Entsendung als Mitglieder der Generaldirektion tätig geworden sind, dürfen nicht zu Mitgliedern des Kuratoriums bestellt oder entsandt werden.

(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, wovon eines die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden sein muss, persönlich anwesend sind. Stimmübertragungen sind unzulässig. Das Kuratorium entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.

(4) Dem Kuratorium obliegen sinngemäß die Aufgaben eines Aufsichtsrates gemäß § 30j Abs. 1 bis 5 und § 30l Abs. 1 und 2 GmbHG, wobei an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung tritt, sowie

  1. 1. die Zustimmung
  1. a) zum Abschluss von Kollektivverträgen sowie
  2. b) zum Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, deren Wert die gemäß Z 3 festgelegte Wertgrenze übersteigt,
  1. 2. die Genehmigung
  1. a) von Entwürfen für Leistungsvereinbarungen und Dreijahresprogrammen (§ 7 Abs. 2 Z 2),
  2. b) von Jahresabschlüssen (§ 8 Abs. 4) sowie
  3. c) der Erteilung von Prokura oder Handelsvollmachten für Projekte, die die gemäß Z 3 festgelegte Wertgrenze übersteigen,
  1. 3. die Festlegung der Wertgrenzen gemäß Z 1 lit. b sowie Z 2 lit. c, wobei die festgelegten Wertgrenzen nicht unter 500 000 € liegen dürfen,
  2. 4. der Beschluss der Geschäftsordnung oder deren Abänderung,
  3. 5. die Berichtspflicht an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Mitgliedern der Generaldirektion sowie bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung
  1. a) der aktuellen Leistungsvereinbarung (§ 7) oder
  2. b) des aktuellen Dreijahresprogrammes (§ 7 Abs. 2 Z 2 lit. a) oder
  3. c) der der GSA nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben oder
  4. d) von Gesetzen und Verordnungen,
  1. 6. die Stellungnahme zur Betrauung und Abberufung von Mitgliedern der Generaldirektion sowie der dieser unmittelbar nachgeordneten Führungsebene,
  2. 7. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie deren oder dessen Beauftragung längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Jahresabschlusses sowie
  3. 8. die Einrichtung von Ausschüssen, wobei
  1. a) Aufgabe, Umfang und entsendungsberechtigte Institutionen des einzurichtenden Ausschusses festzulegen sind,
  2. b) ein Mitglied des Kuratoriums als Vorsitzende oder Vorsitzender des einzurichtenden Ausschusses zu bestimmen ist und
  3. c) der oder dem Vorsitzenden des einzurichtenden Ausschusses
  1. aa) die Durchführung von Aufträgen des Kuratoriums im einzurichtenden Ausschuss sowie
  2. bb) die Berichterstattung an das Kuratorium über die Ergebnisse des einzurichtenden Ausschusses

(5) Das Kuratorium wählt mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung und vertritt das Kuratorium nach außen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

20011885

Dokumentnummer

NOR40243795

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