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§ 42 SchBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Mindestbesatzung der Schub- und Koppelverbände

§ 42.

(1) Die Mindestbesatzung der Schub- und Koppelverbände beträgt:

Stufe

nach Schiffslänge

L in m

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungs-mitglieder für den Ausrüstungsstandard S1, S2

S1

S2

1

Abmessung des

Verbandes

L ≤ 37 m

B ≤ 15 m

Schiffsführerin / Schiffsführer

1

 

 

Steuerfrau / Steuermann

-

 

 

Bootsfrau / Bootsmann

-

 

 

Matrosin / Matrose

1

 

 

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

-

 

2

Abmessung des

Verbandes

37 m < L ≤ 86 m

B ≤ 15 m

Schiffsführerin / Schiffsführer

1 oder 1

1

 

Steuerfrau / Steuermann

-

-

-

 

Bootsfrau / Bootsmann

1

-

-

 

Matrosin / Matrose

-

1

1

 

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

-

1

1

3

Schubschiff + 1 Leichter

mit L > 86 m oder

Abmessung des

Verbandes

86 m < L ≤ 116,5 m

B ≤15 m

Schiffsführerin / Schiffsführer

1 oder 1

1

 

Steuerfrau / Steuermann

1

1

1

 

Bootsfrau / Bootsmann

-

-

-

 

Matrosin / Matrose

1

-

-

 

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

-

2

1

4

Schubschiff + 2 Leichter *)

Motorschiff

+ 1 Leichter *)

Schiffsführerin / Schiffsführer

1

1

 

Steuerfrau / Steuermann

1

1

 

Bootsfrau / Bootsmann

-

-

 

Matrosin / Matrose

1

-

 

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1 1)

2 1)

5

Schubschiff

+ 3 oder mehr

Leichter *)

Motorschiff

+ 2 oder mehr

Leichter *)

Schiffsführerin / Schiffsführer

1 oder 1

1

 

Steuerfrau / Steuermann

1

1

1

 

Bootsfrau / Bootsmann

-

-

-

 

Matrosin / Matrose

3

2

2

 

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

-

2

1

1) Eine Leichtmatrosin bzw. ein Leichtmatrose darf durch eine Decksfrau bzw. einen Decksmann bzw. auf anderen Gewässern als Wasserstraßen durch eine Decksfrau – AT bzw. einen Decksmann – AT, ersetzt werden.

*) Im Sinne dieses Paragraphen bezeichnet der Begriff „Leichter“ auch Motorfahrzeuge ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne. Außerdem gilt folgende Gleichwertigkeit: 1 Leichter = mehrere Leichter mit einer Gesamtlänge bis zu 76,50 m und einer Gesamtbreite bis zu 15 m.

      

(2) Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Matrosinnen bzw. Matrosen dürfen durch Leichtmatrosinnen bzw. Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

(3) Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung

  1. 1. in der Stufe 2 Standard S2 und
  2. 2. in den Stufen 3, 5 und 6 Standard S1

(4) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss ein Besatzungsmitglied über eine Befähigung als Matrosen-Motorwart gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 32/2019, oder eine nach dem 17. Jänner 2022 erteilte Befähigung zumindest als Matrose, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinistin bzw. Maschinist verfügen.

(5) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer und die Besatzungsmitglieder, die aktiv am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) qualifiziert sein.

(6) Mindestens zwei Mitglieder der Besatzung müssen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 AStV oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen und dies nachweisen können.

Schlagworte

Schubverband

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241968

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