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§ 43 SchBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe

§ 43.

(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Fahrgastschiffe, ausgenommen Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt.

(2) Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Tagesausflugsschiffe) auf Wasserstraßen beträgt

  1. 1. für die nautische Besatzung:

Stufe

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungs-mitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2

 

 

S1

S2

1

L < 20 m

Schiffsführerin / Schiffsführer

Decksfrau / Decksmann

1

1

1

1



2

Zulässige
Anzahl der Fahrgäste:
bis 75

Schiffsführerin / Schiffsführer

Steuerfrau / Steuermann

Bootsfrau / Bootsmann

Matrosin / Matrose

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1
-
-
1
-

1
-
-
1
-



3

Zulässige
Anzahl der Fahrgäste:
von 76 bis 300

Schiffsführerin / Schiffsführer

Steuerfrau / Steuermann

Bootsfrau / Bootsmann

Matrosin / Matrose

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1

-
-
1
1

1
-
-
1
-

4

Zulässige
Anzahl der Fahrgäste:
von 301 bis 700

Schiffsführerin / Schiffsführer

Steuerfrau / Steuermann

Bootsfrau / Bootsmann

Matrosin / Matrose

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1
1

1
-
-

1
1
-
1
-

5

Zulässige
Anzahl der Fahrgäste:
von 701 bis 1100

Schiffsführerin / Schiffsführer

Steuerfrau / Steuermann

Bootsfrau / Bootsmann

Matrosin / Matrose

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1
1
-
2
-

1
1
-
1
11)

6

Zulässige
Anzahl der Fahrgäste: von 1101 bis 1600

Schiffsführerin / Schiffsführer

Steuerfrau / Steuermann

Bootsfrau / Bootsmann

Matrosin / Matrose

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1
1
1
1
-

1
1
-
2
-

7

Zulässige
Anzahl der Fahrgäste: über 1600

Schiffsführerin / Schiffsführer

Steuerfrau / Steuermann

Bootsfrau / Bootsmann

Matrosin / Matrose

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1
1
1
2
-

1
1
-
3
-

1) Eine Leichtmatrosin bzw. ein Leichtmatrose darf durch eine Decksfrau bzw. einen Decksmann ersetzt werden.

     

  1. 2. für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer:

Fahrgastanzahl an Bord

Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Fahrgast-Ersthelferinnen /

Fahrgast-Ersthelfer

unter 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste

0

1

über 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste

1

1

76 bis 250 Fahrgäste

1

1

251 bis 1100 Fahrgäste

1

2

über 1100 Fahrgäste

2

2

   

(3) Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe auf anderen Gewässern als Wasserstraßen beträgt

  1. 1. für die nautische Besatzung:

Stufe

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungs-mitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2

 

 

S1

S2

1

Zulässige
Anzahl der Fahrgäste:
bis 300

Schiffsführerin / Schiffsführer

Decksfrau / Decksmann

1

1

1

1

2

Zulässige
Anzahl der Fahrgäste:
von 301 bis 700

Schiffsführerin / Schiffsführer

Decksfrau / Decksmann

1
2

1

2

     

  1. 2. für Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer:

Fahrgastanzahl an Bord

Fahrgastbetreuerinnen / Fahrgastbetreuer

Fahrgast-Ersthelferinnen / Fahrgast-Ersthelfer

bis 200 Fahrgäste

-

1

201 bis 300 Fahrgäste

1

1

über 300 Fahrgäste

1

2

   

(4) Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Kabinenschiffe) beträgt:

  1. 1. für die nautische Besatzung:

Stufe

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2

 

 

S1

S2



1

Zulässige Anzahl der Betten:
bis 50

Schiffsführerin / Schiffsführer

Steuerfrau / Steuermann

Bootsfrau / Bootsmann

Matrosin / Matrose

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1
-
1
1
-

1
-
-
1
2



2

Zulässige
Anzahl der Betten:
von 51 bis 100

Schiffsführerin / Schiffsführer

Steuerfrau / Steuermann

Bootsfrau / Bootsmann

Matrosin / Matrose

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1
1
-
2
-

1
1
-
1
1



3

Zulässige
Anzahl der Betten:
über 100

Schiffsführerin / Schiffsführer

Steuerfrau / Steuermann

Bootsfrau / Bootsmann

Matrosin / Matrose

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1 oder 1
1 1
- -
3 2
- 2

1
1
-
2
1

     

  1. 2. für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger:

Fahrgastanzahl an Bord

Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Fahrgast-Ersthelferinnen / Fahrgast-Ersthelfer

Atemschutz-geräteträgerinnen bzw. geräteträger

 

 

 

 

Bis 100 Fahrgäste

1

1

2

Über 100 Fahrgäste

1

2

2

    

(5) Für Fahrgastschiffe gemäß Abs. 2 und 4, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 41.

(6) Die in den Tabellen gemäß Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Matrosinnen bzw. Matrosen oder Decksfrauen bzw. Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosinnen bzw. Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

(7) Die in der Tabelle gemäß Abs. 2 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Tagesausflugsschiffe)

  1. 1. in der Stufe 2 Standard S2 und
  2. 2. in den Stufen 3 und 5 Standard S1

(8) Die in der Tabelle gemäß Abs. 4 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Kabinenschiffe) in der Stufe 3 Standard S1 kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um eine Leichtmatrosin bzw. einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.

(9) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss ein Besatzungsmitglied über eine Befähigung als Matrosin-Motorwartin bzw. Matrosen-Motorwart gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 der Schiffsbesatzungsverordnung oder eine nach dem 17. Jänner 2022 erteilte Befähigung zumindest als Matrosin bzw. Matrose, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinistin bzw. Maschinist verfügen.

(10) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer und die Besatzungsmitglieder, die aktiv am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) qualifiziert sein.

(11) Auf Wasserstraßen müssen mindestens zwei Mitglieder der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 AStV verfügen und dies nachweisen können.

(12) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen muss mindestens ein Mitglied der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 AStV verfügen und dies nachweisen können.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241969

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