Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
§ 43.
(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Fahrgastschiffe, ausgenommen Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt.
(2) Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Tagesausflugsschiffe) auf Wasserstraßen beträgt
- 1. für die nautische Besatzung:
Stufe | Besatzungsmitglieder | Anzahl der Besatzungs-mitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2 | ||
|
| S1 | S2 | |
1 | L < 20 m | Schiffsführerin / Schiffsführer Decksfrau / Decksmann | 1 1 | 1 1 |
| Zulässige | Schiffsführerin / Schiffsführer Steuerfrau / Steuermann Bootsfrau / Bootsmann Matrosin / Matrose Leichtmatrosin / Leichtmatrose | 1 | 1 |
| Zulässige | Schiffsführerin / Schiffsführer Steuerfrau / Steuermann Bootsfrau / Bootsmann Matrosin / Matrose Leichtmatrosin / Leichtmatrose | 1 - | 1 |
4 | Zulässige | Schiffsführerin / Schiffsführer Steuerfrau / Steuermann Bootsfrau / Bootsmann Matrosin / Matrose Leichtmatrosin / Leichtmatrose | 1 1 | 1 |
5 | Zulässige | Schiffsführerin / Schiffsführer Steuerfrau / Steuermann Bootsfrau / Bootsmann Matrosin / Matrose Leichtmatrosin / Leichtmatrose | 1 | 1 |
6 | Zulässige | Schiffsführerin / Schiffsführer Steuerfrau / Steuermann Bootsfrau / Bootsmann Matrosin / Matrose Leichtmatrosin / Leichtmatrose | 1 | 1 |
7 | Zulässige | Schiffsführerin / Schiffsführer Steuerfrau / Steuermann Bootsfrau / Bootsmann Matrosin / Matrose Leichtmatrosin / Leichtmatrose | 1 | 1 |
1) Eine Leichtmatrosin bzw. ein Leichtmatrose darf durch eine Decksfrau bzw. einen Decksmann ersetzt werden. | ||||
- 2. für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer:
Fahrgastanzahl an Bord | Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt | Fahrgast-Ersthelferinnen / Fahrgast-Ersthelfer |
unter 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste | 0 | 1 |
über 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste | 1 | 1 |
76 bis 250 Fahrgäste | 1 | 1 |
251 bis 1100 Fahrgäste | 1 | 2 |
über 1100 Fahrgäste | 2 | 2 |
- Die Funktion von Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt kann von den Mitgliedern der Decksmannschaft und der Maschinisten bzw. dem Maschinisten mit Ausnahme der gemäß Z 1 vorgeschriebenen Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen.
(3) Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe auf anderen Gewässern als Wasserstraßen beträgt
- 1. für die nautische Besatzung:
Stufe | Besatzungsmitglieder | Anzahl der Besatzungs-mitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2 | ||
|
| S1 | S2 | |
1 | Zulässige | Schiffsführerin / Schiffsführer Decksfrau / Decksmann | 1 1 | 1 1 |
2 | Zulässige | Schiffsführerin / Schiffsführer Decksfrau / Decksmann | 1 | 1 2 |
- Bei Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl der Fahrgäste bis 60 kann die Mindestbesatzung um eine Decksfrau bzw. einen Decksmann reduziert werden, wenn das Fahrzeug mit einem Verheftsystem ausgerüstet ist, das die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer bedienen kann, ohne den Steuerstand zu verlassen, oder durch Betriebsvorschriften sichergestellt ist, dass an diesen Anlegestellen eine Person zur Verheftung des Fahrzeuges zur Verfügung steht.
- 2. für Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer:
Fahrgastanzahl an Bord | Fahrgastbetreuerinnen / Fahrgastbetreuer | Fahrgast-Ersthelferinnen / Fahrgast-Ersthelfer |
bis 200 Fahrgäste | - | 1 |
201 bis 300 Fahrgäste | 1 | 1 |
über 300 Fahrgäste | 1 | 2 |
- Die Funktion von Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuern und von Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfern kann von den Mitgliedern der Decksmannschaft und der Maschinistin bzw. dem Maschinisten mit Ausnahme der gemäß Z 1 vorgeschriebenen Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen. Bei Fahrgastschiffen, für die gemäß Z 1 als Mindestbesatzung nur eine Person vorgeschrieben ist, kann die Funktion der Fahrgast-Ersthelferin bzw. des Fahrgast-Ersthelfers von dieser Person wahrgenommen werden, sofern sie über den entsprechenden Befähigungsnachweis verfügt.
- Die Funktionen von Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuern und von Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfern können auch durch Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt wahrgenommen werden.
(4) Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Kabinenschiffe) beträgt:
- 1. für die nautische Besatzung:
Stufe | Besatzungsmitglieder | Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2 | ||
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| S1 | S2 | |
| Zulässige Anzahl der Betten: | Schiffsführerin / Schiffsführer Steuerfrau / Steuermann Bootsfrau / Bootsmann Matrosin / Matrose Leichtmatrosin / Leichtmatrose | 1 | 1 |
| Zulässige | Schiffsführerin / Schiffsführer Steuerfrau / Steuermann Bootsfrau / Bootsmann Matrosin / Matrose Leichtmatrosin / Leichtmatrose | 1 | 1 |
| Zulässige | Schiffsführerin / Schiffsführer Steuerfrau / Steuermann Bootsfrau / Bootsmann Matrosin / Matrose Leichtmatrosin / Leichtmatrose | 1 oder 1 | 1 |
- 2. für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger:
Fahrgastanzahl an Bord | Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt | Fahrgast-Ersthelferinnen / Fahrgast-Ersthelfer | Atemschutz-geräteträgerinnen bzw. geräteträger |
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Bis 100 Fahrgäste | 1 | 1 | 2 |
Über 100 Fahrgäste | 1 | 2 | 2 |
- Die Funktion von Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und von Fahrgast-Ersthelferinnen Fahrgast-Ersthelfern kann von den Mitgliedern der Decksmannschaft und dem Maschinisten mit Ausnahme der gemäß Z 1 vorgeschriebenen Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen.
(5) Für Fahrgastschiffe gemäß Abs. 2 und 4, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 41.
(6) Die in den Tabellen gemäß Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Matrosinnen bzw. Matrosen oder Decksfrauen bzw. Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosinnen bzw. Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.
(7) Die in der Tabelle gemäß Abs. 2 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Tagesausflugsschiffe)
- 1. in der Stufe 2 Standard S2 und
- 2. in den Stufen 3 und 5 Standard S1
- kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um eine Leichtmatrosin bzw. einen Leichtmatrosen vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch eines gemäß § 132 SchFG zugelassenen Ausbildungsprogrammes muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung des zugelassenen Ausbildungsprogrammes, in der die Zeiten der Besuches des Ausbildungsprogrammes angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Leichtmatrosin bzw. den Leichtmatrosen gemäß Abs. 6.
(8) Die in der Tabelle gemäß Abs. 4 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Kabinenschiffe) in der Stufe 3 Standard S1 kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um eine Leichtmatrosin bzw. einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.
(9) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss ein Besatzungsmitglied über eine Befähigung als Matrosin-Motorwartin bzw. Matrosen-Motorwart gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 der Schiffsbesatzungsverordnung oder eine nach dem 17. Jänner 2022 erteilte Befähigung zumindest als Matrosin bzw. Matrose, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinistin bzw. Maschinist verfügen.
(10) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer und die Besatzungsmitglieder, die aktiv am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) qualifiziert sein.
(11) Auf Wasserstraßen müssen mindestens zwei Mitglieder der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 AStV verfügen und dies nachweisen können.
(12) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen muss mindestens ein Mitglied der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 AStV verfügen und dies nachweisen können.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Gesetzesnummer
20011810
Dokumentnummer
NOR40241969
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