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§ 44 SchBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Nichterfüllung der Mindestausrüstung gemäß § 40

Nichterfüllung der Mindestausrüstung gemäß § 40

§ 44.

Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Schubverband, ein Koppelverband oder ein Fahrgastschiff nicht dem Standard S1, muss die Mindestbesatzung gemäß § 41, § 42 oder § 43 jeweils um eine Matrosin bzw. einen Matrosen erhöht werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241970

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