Abgabenvergütung für begünstigte Verwender von Bahnstrom
§ 5.
(1) Die Vergütung nach § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes in Höhe von 0,0132 Euro je kWh können Eisenbahnunternehmen für nachweislich zum Steuersatz nach § 4 Abs. 2 des Elektrizitätsabgabegesetzes versteuerten Bahnstrom in Anspruch nehmen,
- 1. den andere Unternehmen als Eisenbahnunternehmen aus erneuerbaren Primärenergieträgern erzeugt haben
- 2. den andere Unternehmen einschließlich Eisenbahnunternehmen aus anderen als erneuerbaren Primärenergieträgern erzeugt haben, oder
- 3. den sie aus anderen als erneuerbaren Primärenergieträgern selbst erzeugt haben,
- soweit sie diesen Bahnstrom nachweislich zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwenden.
(2) Eisenbahnunternehmen, die die Vergütung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem in § 3 Abs. 2 genannten Finanzamt binnen vier Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen. Dabei beginnt die Anzeigefrist zu dem Zeitpunkt, ab dem die Abgabenvergütung in Anspruch genommen werden soll. In der Anzeige ist jedenfalls Folgendes bekanntzugeben:
- 1. Name und Anschrift des Eisenbahnunternehmens;
- 2. Angaben und Nachweise zur Eigenschaft als Eisenbahnunternehmen;
- 3. Angaben zur Bahnstromerzeugung, insbesondere zum erzeugenden Unternehmen und zur Primärenergiequelle;
- 4. Angaben zur Verwendung des Bahnstroms, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 begünstigten Zwecken und zu den Eisenbahnunternehmen, die den Bahnstrom verwenden;
- 5. Angaben zur Entrichtung der Elektrizitätsabgabe für die Mengen an Bahnstrom, für die die Vergütung beantragt werden soll.
(3) Der Antrag auf Vergütung ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung folgenden Kalenderjahrs bei dem in § 3 Abs. 2 genannten Finanzamt zu stellen. Beizulegen sind Nachweise für die Versteuerung zum Regelsatz (Abs. 2 Z 5).
(4) Begünstigte Eisenbahnunternehmen haben Aufzeichnungen zu führen über
- 1. den Bezug an Bahnstrom (Abs. 1 Z 1 und Z 2) oder die Erzeugung von Bahnstrom (Abs. 1 Z 3);
- 2. die Entrichtung der Elektrizitätsabgabe zum Steuersatz nach § 4 Abs. 2 des Elektrizitätsabgabegesetzes für die Mengen an Bahnstrom, für die die Vergütung beantragt wird;
- 3. den Verbrauch von Bahnstrom, insbesondere auch zur Verwendung von Bahnstrom zu nicht nach Abs. 1 begünstigten Zwecken.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021
Gesetzesnummer
20011692
Dokumentnummer
NOR40238865
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