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§ 6 ElAbg-BSV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Sonstige Verfahrensbestimmungen

§ 6.

(1) Jahresabgabenerklärungen nach § 5 Abs. 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes sind auch dann abzugeben, wenn für die gesamte erzeugte Menge an Bahnstrom eine Befreiung oder ein ermäßigter Abgabensatz in Anspruch genommen wird.

(2) Eine Veranlagung nach § 5 Abs. 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes unterbleibt, wenn die gesamte Abgabenschuld eines Jahres nicht höher als 50 Euro ist.

(3) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren förmlichen Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AGVO), ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 , ABl. Nr. L 270 vom 29.7.2021 S. 39, können die Abgabenbegünstigungen nach §§ 3 bis 5 nicht in Anspruch nehmen.

(4) Eisenbahnunternehmen haben in der Anzeige nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach Abs. 3 zu bestätigen und auf Anforderung des in § 3 Abs. 2 genannten Finanzamts nachzuweisen. Nachträgliche Änderungen sind dem Finanzamt unverzüglich bekannt zu geben. Eisenbahnunternehmen haben Unterlagen betreffend die Inanspruchnahme der Abgabenbegünstigungen zehn Jahre aufzubewahren.

(5) Sobald der Gesamtbetrag der von einem Eisenbahnunternehmen nach § 2 Z 5 und § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommenen Abgabenbegünstigungen den Betrag von 500 000 Euro erreicht, hat das Unternehmen das in § 3 Abs. 2 genannte Finanzamt davon zu verständigen. Der Bundesminister für Finanzen stellt eine Veröffentlichung derartiger Abgabenbegünstigungen nach Art. 9 der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Art. 11 der AGVO sicher.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2021

Gesetzesnummer

20011692

Dokumentnummer

NOR40238866

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