Nachversteuerung
§ 7.
(1) Wird elektrische Energie, für die eine Befreiung nach § 3 in Verbindung mit § 2 Z 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommen wurde, nicht von einem begünstigten Eisenbahnunternehmen zu den in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Zwecken verbraucht, ist für die Mengen, die zu anderen Zwecken eingesetzt wurden, die Elektrizitätsabgabe zu entrichten (Nachversteuerung). § 5 des Elektrizitätsabgabegesetzes gilt sinngemäß. Abgabenschuldner ist das Eisenbahnunternehmen. In jenen Fällen, in denen der Bahnstrom nicht vom Eisenbahnunternehmen verbraucht wurde, ist der Verwender der Abgabenschuldner und das Eisenbahnunternehmen Haftender.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß in jenen Fällen, in denen eine Abgabenermäßigung nach § 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Elektrizitätsabgabegesetzes in Anspruch genommen wurde, für den Differenzbetrag zwischen dem ermäßigten Abgabensatz und dem Abgabensatz nach § 4 Abs. 2 des Elektrizitätsabgabegesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2021
Gesetzesnummer
20011692
Dokumentnummer
NOR40238867
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)