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§ 4 ElAbgG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022

zum Bezugszeitraum vgl. § 7 Abs. 13, 14, 16 und 17

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

§ 4.

(1) Bemessungsgrundlage der Elektrizitätsabgabe ist

  1. 1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte elektrische Energie,
  2. 2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte elektrische Energie in kWh.

(2) Die Abgabe beträgt 0,015 Euro je kWh.

(3) Die Abgabe auf Bahnstrom aus anderen als erneuerbaren Energieträgern und auf Bahnstrom, der nicht von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugt wurde, beträgt 0,0018 Euro je kWh. Auf Antrag des Eisenbahnunternehmens, das nicht selbst erzeugten nachweislich zum Steuersatz nach Abs. 2 versteuerten Bahnstrom zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet hat, kommt eine Vergütung in Höhe von 0,0132 Euro je kWh zur Anwendung.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 12 Z 3, BGBl. I Nr. 108/2022)

(_____________________

Anm.: gemäß § 7 Abs. 11 und 12:

Abweichend von Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz beträgt die Abgabe 0,001 Euro je kWh für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025.

Für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Jänner 2025 besteht kein Vergütungsanspruch nach Abs. 3 zweiter Satz. Für Vorgänge vor diesem Zeitraum bleibt der Vergütungsanspruch nach Abs. 3 zweiter Satz für zum Steuersatz nach Abs. 2 versteuerten Bahnstrom aufrecht.

Gemäß § 7 Abs. 16 und 17:

Abweichend von § 4 Abs. 2 beträgt die Abgabe für Vorgänge nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2027

  1. 1. 0,001 Euro je kWh für die Lieferung von elektrischer Energie an natürliche Personen, die nach dem 31. Dezember 2025 die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Stromkostenzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 156/2022 in der Fassung BGBl. I Nr. 199/2023 (SKZG) erfüllen,
  2. 2. 0,0082 Euro je kWh für sonstige Lieferungen von elektrischer Energie sowie den Verbrauch von elektrischer Energie gemäß § 1 Abs. 1 Z 2.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10005027

Dokumentnummer

NOR40246253

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