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§ 3 ElAbgG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.2014

Abgabenschuldner

§ 3.

(1) Abgabenschuldner ist

  1. 1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 der Lieferer der elektrischen Energie,
  2. 2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 derjenige, der die elektrische Energie verbraucht.

(2) Wird bei der Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 1), beim Verbrauch von selbst hergestellter elektrischer Energie oder bei der Verbringung der elektrischen Energie in das Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 2) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 51 ElWOG 2010 gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz die elektrische Energie vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Elektrizitätsabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019

Gesetzesnummer

10005027

Dokumentnummer

NOR40163388