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Artikel 10 – Verhinderung und Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Artikel 10 – Verhinderung und Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens

  1. 1. Die Vertragsparteien ergreifen alle ihnen möglichen Maßnahmen, um das Risiko zu verringern, dass sich Personen oder Gruppen an gewalttätigen Handlungen oder Störungen der öffentlichen Ordnung beteiligen oder diese organisieren.
  2. 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Völkerrecht wirksame Ausschlussmaßnahmen getroffen werden, die der Art des Risikos und dem Ort, wo dieses entsteht, gerecht werden, um von gewalttätigen Handlungen oder Störungen der öffentlichen Ordnung abzuschrecken und diese zu verhindern.
  3. 3. Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Völkerrecht zusammen, um dafür zu sorgen, dass Personen, die im Ausland Straftaten begehen, mit angemessenen Sanktionen belegt werden, entweder in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde, oder in dem Land, in dem diese Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder dessen Staatsangehörige sie sind.
  4. 4. Die Vertragsparteien erwägen im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Völkerrecht gegebenenfalls, die Justiz- oder Verwaltungsbehörden, die für die Verhängung von Sanktionen gegen Personen zuständig sind, die gewalttätige Handlungen und/oder Störungen der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit Fußball verursacht oder zu diesen beigetragen haben, zu ermächtigen, Beschränkungen für Reisen zu Fußballveranstaltungen aufzuerlegen, die in einem anderen Land ausgetragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011650

Dokumentnummer

NOR40237762

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