Artikel 11 – Internationale Zusammenarbeit
- 1. Die Vertragsparteien arbeiten in allen Angelegenheiten, die von diesem Übereinkommen erfasst werden, sowie in den damit verbundenen Angelegenheiten eng zusammen, um ihr Zusammenwirken in Bezug auf internationale Veranstaltungen in größtmöglichem Maße zu verstärken, Erfahrungen auszutauschen und sich an der Entwicklung bewährter Verfahrensweisen zu beteiligen.
- 2. Unbeschadet bestehender nationaler Bestimmungen, insbesondere der Verteilung der Befugnisse zwischen den verschiedenen Dienststellen und Behörden, richten die Vertragsparteien eine nationale Fußballinformationsstelle (NFIP) der Polizei ein oder benennen diese. Die nationale Fußballinformationsstelle (NFIP)
- a. dient als direkte und einzige Kontaktstelle für den Austausch allgemeiner (strategischer, ablaufbezogener und taktischer) Informationen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Bedeutung;
- b. tauscht im Einklang mit den anwendbaren internen und internationalen Regeln personenbezogene Daten aus;
- c. erleichtert, koordiniert oder organisiert die Durchführung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Bedeutung;
- d. muss in der Lage sein, die ihr übertragenen Aufgaben effizient und schnell auszuführen.
- 3. Die Vertragsparteien stellen ferner sicher, dass die nationale Fußballinformationsstelle (NFIP) als nationale Quelle für Fachwissen in Bezug auf polizeiliche Einsätze bei Fußballspielen, Gruppendynamik unter den Fans und damit verbundene Risiken für die Sicherheit und den Schutz dient.
- 4. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem durch dieses Übereinkommen geschaffenen Ausschuss für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen schriftlich die Bezeichnung und die Kontaktdaten seiner nationalen Fußballinformationsstelle (NFIP) und alle diesbezüglichen späteren Änderungen.
- 5. Die Vertragsparteien arbeiten auf internationaler Ebene zusammen durch den Austausch von bewährten Verfahrensweisen und Informationen über präventive, erzieherische und informative Projekte sowie über den Aufbau von Partnerschaften mit allen Stellen, die in die Umsetzung nationaler und lokaler Vorhaben eingebunden sind, die auf die örtliche Bevölkerung und die Fans ausgerichtet sind oder von dieser beziehungsweise diesen betrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Gesetzesnummer
20011650
Dokumentnummer
NOR40237763
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