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Artikel 12 – Bereitstellung von Informationen Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Verfahrensklauseln

Artikel 12 – Bereitstellung von Informationen

Jede Vertragspartei leitet alle zweckdienlichen Informationen über die von ihr zum Zweck der Einhaltung dieses Übereinkommens getroffenen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, die sich auf Fußball oder andere Sportarten beziehen, in einer der Amtssprachen des Europarats an den Ausschuss für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen weiter.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011650

Dokumentnummer

NOR40237764

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)