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Artikel 9 – Polizeistrategien und -einsätze Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2021

Artikel 9 – Polizeistrategien und -einsätze

  1. 1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass polizeiliche Strategien entwickelt, regelmäßig beurteilt und vor dem Hintergrund nationaler und internationaler Erfahrungen und bewährter Verfahrensweisen weiterentwickelt werden und dass sie mit dem weiter gefassten ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen vereinbar sind.
  2. 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die polizeilichen Strategien bewährte Verfahrensweisen berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf die Erkenntnisgewinnung, die fortlaufende Risikobewertung, den risikobezogenen Einsatz, das verhältnismäßige Eingreifen zur Verhinderung einer Eskalation von Risiken und Störungen der öffentlichen Ordnung, den wirksamen Dialog mit Fans und der breiten Bevölkerung, die Erhebung von Beweisen für strafbare Handlungen sowie die Weitergabe solcher Beweise an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
  3. 3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Polizei mit den Veranstaltern, den Fans, der örtlichen Bevölkerung und anderen Beteiligten partnerschaftlich zusammenarbeitet, um bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen für Sicherheit, Schutz und ein einladendes Umfeld für alle Betroffenen zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

20011650

Dokumentnummer

NOR40237761

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