Artikel 8 – Beziehungen zu den Fans und der örtlichen Bevölkerung
- 1. Die Vertragsparteien ermutigen alle Stellen, eine Politik der proaktiven und regelmäßigen Kommunikation mit wesentlichen Beteiligten, einschließlich der Fanvertreter und der örtlichen Bevölkerung, zu entwickeln und zu verfolgen, die auf den Grundsätzen des Dialogs beruht und das Ziel hat, eine partnerschaftliche Grundeinstellung und konstruktive Zusammenarbeit zu schaffen sowie Lösungen für mögliche Probleme zu finden.
- 2. Die Vertragsparteien ermutigen alle staatlichen und privaten Stellen und andere Beteiligte, einschließlich der örtlichen Bevölkerung und der Fanvertreter, den Anstoß zu geben zu oder teilzunehmen an stellenübergreifenden sozialen, erzieherischen, verbrechensverhütenden und anderen gemeinschaftsorientierten Projekten, die dazu bestimmt sind, den gegenseitigen Respekt und das gegenseitige Verständnis zu fördern, insbesondere zwischen den Fans, Sportvereinen und -verbänden sowie den für Sicherheit und Schutz zuständigen Stellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Gesetzesnummer
20011650
Dokumentnummer
NOR40237760
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