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§ 9 TÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2022

Eintragung in die Tierärzteliste

§ 9.

(1) Die Eintragung in die Tierärzteliste ist bei der Kammer unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise zu beantragen. Wenn möglich, ist auch der in Aussicht genommene Berufssitz oder Dienstort bereits bei Antragstellung anzugeben.

(2) Werden die Erfordernisse gemäß § 5 Abs. 2 erfüllt, so ist die Person von der Kammer als Tierärztin oder Tierarzt in die Tierärzteliste einzutragen. Gleichzeitig ist, außer bei Personen, die den Beruf in Österreich gemäß § 7 Abs. 1 ausüben, ein mit einem Lichtbild versehener Tierärzteausweis auszustellen.

(3) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 nicht vor, so hat die Kammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(4) Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste ist von der Kammer längstens binnen drei Wochen zu erledigen. Abweichend davon ist über einen Antrag auf Gewährung eines partiellen Zugangs zu einer tierärztlichen Tätigkeit gemäß § 6 Abs. 3a längstens binnen vier Monaten zu entscheiden.

(5) Die tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt des Tierärzteausweises, im Falle des § 7 Abs. 2 nach Erhalt einer Bestätigung, dass die Meldung gemäß § 7 Abs. 4 bei der Kammer eingelangt ist, aufgenommen werden.

(6) Freiberuflich selbständige Tierärztinnen und Tierärzte haben ihre Niederlassung bei der nach dem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Erhalt des Tierärzteausweises zu melden.

(7) Die Kammer hat ordentlichen Mitgliedern (§ 9 TÄKamG) der Kammer auf deren Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie

  1. 1. den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ausüben und
  2. 2. zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes aufgrund einer anerkannten Berufsqualifikation (§ 6 Abs. 2 oder 3) oder der Gewährung eines partiellen Berufszugangs (§ 6 Abs. 3a) berechtigt sind und
  3. 3. ihnen die Ausübung des tierärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen.

(8) Die Bescheinigung nach Abs. 7 ist zwölf Monate lang gültig. Gültige Bescheinigungen, bei denen die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht mehr vorliegen, sind nach den Bestimmungen des § 12 abzugeben oder einzuziehen.

(9) Bei Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann der Antrag gemäß Abs. 1 auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Art. 57a Richtlinie 2005/36/EG ) eingebracht werden. Nur im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Kammer zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, – DLG, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.

(10) Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Kammer die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des IMI binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Schlagworte

Personalnachweis

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40243915

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