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§ 4 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2021

Umfang der Abfrageberechtigung

§ 4.

Der Umfang der Abfrageberechtigung umfasst

  1. 1. hinsichtlich der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren: die in der Gesamtevidenz enthaltenen Gesamtdatensätze, die von den Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und e des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 übermittelt worden sind, bezogen auf die in den gesetzlich definierten sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Abfrageberechtigten fallenden Schulen;
  2. 2. hinsichtlich des IQS: sämtliche Daten der Gesamtevidenz.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011557

Dokumentnummer

NOR40234725

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