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§ 5 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2021

Antragstellung

§ 5.

Der Antrag ist gemäß dem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegebenen Format zu stellen. Er hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten: Angaben zur Antragstellerin oder zum Antragsteller (Name, Bezeichnung der Dienststelle), Angaben zur abfrageberechtigten Person (Name, abfragerelevante Aufgaben), Angaben zum Abfragezweck.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011557

Dokumentnummer

NOR40234726

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