Anwendung von Bestimmungen über Sicherstellungsentscheidungen
§ 19.
In Verfahren der EUStA sind § 1 Abs. 2 und die §§ 44 bis 51 EU‑JZG nur in dem Fall sinngemäß anzuwenden, dass eine Sicherstellung in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat erwirkt werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2021
Gesetzesnummer
20011552
Dokumentnummer
NOR40234523
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)