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§ 44 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

Erwirkung der Vollstreckung von Sicherstellungsentscheidungen

§ 44.

Ist im Ermittlungsverfahren eine Sicherstellung in einem anderen Mitgliedstaat außer Dänemark und Irland zu erwirken, so hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme (§ 109 Z 2 StPO) bei Gericht zu beantragen. Die Sicherstellungsbescheinigung (Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1805 ) ist sodann vom Gericht zu erlassen und zu übermitteln

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40234416