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§ 50 EU-JZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

Verständigungspflicht

§ 50.

Erweist sich die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung als unzulässig, tatsächlich unmöglich oder ist die Vollstreckung aufzuschieben, so hat die Staatsanwaltschaft die ausstellende Justizbehörde davon unverzüglich zu verständigen. Gleiches gilt für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Vollstreckung und für die vollzogene Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung.

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40234397