Angewandte Mathematik
§ 7.
(1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Längen- und Flächenberechnungen,
- 2. Volumen- und Masseberechnung,
- 3. Prozentrechnung,
- 4. Mengen- und Zuschnittsberechnung,
- 5. Grundlegende Berechnungen aus der Maschinenkunde.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumenberechnung, Mengenberechnung
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20011534
Dokumentnummer
NOR40233373
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