Fachzeichnen
§ 8.
(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Werkzeichnung eines Packmittelmusters nach Wahl der Prüfungskommission zu umfassen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20011534
Dokumentnummer
NOR40233374
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)