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§ 8 Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2022

Fachzeichnen

§ 8.

(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Werkzeichnung eines Packmittelmusters nach Wahl der Prüfungskommission zu umfassen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011534

Dokumentnummer

NOR40233374

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