Verpackungstechnik
§ 6.
(1) Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
- 1. Werkstoffkunde,
- 2. Mess- und Prüfverfahren,
- 3. Werkzeuge, Maschinen und Apparate,
- 4. mechanische, elektrotechnische, pneumatische und hydraulische Elemente,
- 5. Packmittelherstellung,
- 6. Produktionsmanagement und Prozessteuerung,
- 7. Qualitätskontrolle und Dokumentation.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachliche Richtigkeit,
- 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Messverfahren
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20011534
Dokumentnummer
NOR40233372
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