vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien nehmen auf Ersuchen einer Vertragspartei Konsultationen über Änderungen dieses Abkommens auf.

(2) Mit Zustimmung beider Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege geändert werden. Eine solche Änderung tritt gemäß dem Verfahren des Artikels 8 dieses Abkommens in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

20011487

Dokumentnummer

NOR40231577

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)