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Artikel 6 Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Artikel 6

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern es nicht von einer Vertragspartei schriftlich auf diplomatischen Weg gekündigt wird; in diesem Fall wird die Kündigung drei Monate nach ihrem Eingang wirksam. Auf die vor der Kündigung übermittelten Reproduktionen von Archivalien finden die Bestimmungen dieses Abkommens weiterhin Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

20011487

Dokumentnummer

NOR40231576

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