vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

Artikel 8

Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg mit, wenn die notwendigen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der letzten Mitteilung folgt.

Geschehen zu Wien, am 8. Mai 2019, korrespondierend zum 3. Tag des Monats Iyar 5779, in englischer, deutscher und hebräischer Sprache, wobei jede Sprachfassung gleichermaßen authentisch ist. Im Falle von Auslegungsunterschieden geht der englische Text vor.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

20011487

Dokumentnummer

NOR40231578

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)