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Artikel 11 Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Artikel 11

Beilegung von Streitigkeiten

Jegliche Streitigkeit oder Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Interpretation und/oder Umsetzung des Rahmenabkommens wird auf freundschaftlichem Wege durch Konsultationen beigelegt.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020

Gesetzesnummer

20011258

Dokumentnummer

NOR40226026

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