Artikel 11
Beilegung von Streitigkeiten
Jegliche Streitigkeit oder Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Interpretation und/oder Umsetzung des Rahmenabkommens wird auf freundschaftlichem Wege durch Konsultationen beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020
Gesetzesnummer
20011258
Dokumentnummer
NOR40226026
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