Artikel 10
Steuern und Abgaben
Steuern und Abgaben für alle unter der mehrjährigen Kreditlinienfazilität/Kreditlinientranchen einbezogenen Projekte/Investitionen unterliegen einschlägigen auf ausländische Regierungskredite anwendbaren Steuervorschriften in China.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020
Gesetzesnummer
20011258
Dokumentnummer
NOR40226025
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
