Artikel 12
Konsultation und Fortschrittsüberprüfung
Die Vertragsparteien beabsichtigen den Fortschritt und die Wirksamkeit unter dem finanziellen Kooperationsrahmen zumindest auf jährlicher Basis einer Überprüfung zu unterziehen und Konsultationen hinsichtlich jeglicher Anliegen/Maßnahmen in Bezug auf die strategische und operationelle Umsetzung, einschließlich der Liste von Sektoren/Bereichen der Kooperation und des Betrages der Kreditlinientranchen zu führen mit der Absicht ihrer wirksamen Zielausrichtung. Weitere verantwortliche oder maßgebliche Entitäten und Akteure unter der finanziellen Kooperation können zu dem Konsultations- und Überprüfungsprozess hinzugezogen werden.
Schlagworte
Konsultationsprozess
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020
Gesetzesnummer
20011258
Dokumentnummer
NOR40226027
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