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Artikel 12 Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Artikel 12

Konsultation und Fortschrittsüberprüfung

Die Vertragsparteien beabsichtigen den Fortschritt und die Wirksamkeit unter dem finanziellen Kooperationsrahmen zumindest auf jährlicher Basis einer Überprüfung zu unterziehen und Konsultationen hinsichtlich jeglicher Anliegen/Maßnahmen in Bezug auf die strategische und operationelle Umsetzung, einschließlich der Liste von Sektoren/Bereichen der Kooperation und des Betrages der Kreditlinientranchen zu führen mit der Absicht ihrer wirksamen Zielausrichtung. Weitere verantwortliche oder maßgebliche Entitäten und Akteure unter der finanziellen Kooperation können zu dem Konsultations- und Überprüfungsprozess hinzugezogen werden.

Schlagworte

Konsultationsprozess

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020

Gesetzesnummer

20011258

Dokumentnummer

NOR40226027

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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