Artikel 13
Förderaktivitäten
Über die Erreichung ihrer gemeinsamen Zielsetzungen unter dem finanziellen Kooperationsrahmen hinausgehend, beabsichtigen die Vertragsparteien Maßnahmen, die einen Mehrwert für die Aktivitäten unter dem Rahmenabkommen herbeiführen können, zu fördern etwa durch die Organisation von Workshops, Konferenzen, Seminaren, Ausstellungen, Roadshows, Informationsveranstaltungen oder auf sonstige zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Weise. Die Vertragsparteien werden sich in der Organisation solcher Aktivitäten gegenseitig unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020
Gesetzesnummer
20011258
Dokumentnummer
NOR40226028
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