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Artikel 13 Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Artikel 13

Förderaktivitäten

Über die Erreichung ihrer gemeinsamen Zielsetzungen unter dem finanziellen Kooperationsrahmen hinausgehend, beabsichtigen die Vertragsparteien Maßnahmen, die einen Mehrwert für die Aktivitäten unter dem Rahmenabkommen herbeiführen können, zu fördern etwa durch die Organisation von Workshops, Konferenzen, Seminaren, Ausstellungen, Roadshows, Informationsveranstaltungen oder auf sonstige zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Weise. Die Vertragsparteien werden sich in der Organisation solcher Aktivitäten gegenseitig unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020

Gesetzesnummer

20011258

Dokumentnummer

NOR40226028

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