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§ 15 IntV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Maßnahmenkatalog für kontaminierte Waren und für radioaktive Altlasten

§ 15.

Der Maßnahmenkatalog gemäß § 106 Abs. 1 StrSchG 2020 hat die in Anlage 7 angeführten Schutz- und Sanierungsmaßnahmen zu enthalten.

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011252

Dokumentnummer

NOR40225669

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