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IntV 2020 – Interventionsverordnung 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation "Austrian Laws" vorhanden: Intervention Ordinance 2020

IntV 2020 § 0

Interventionsverordnung 2020

Kurztitel

Interventionsverordnung 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 343/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Abkürzung

IntV 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über Interventionen in Notfallexpositionssituationen und in bestehenden Expositionssituationen nach einem radiologischen Notfall oder aufgrund von kontaminierten Waren oder aufgrund von radioaktiven Altlasten (Interventionsverordnung 2020 – IntV 2020)

StF: BGBl. II Nr. 343/2020 [CELEX-Nr.: 32013L0059 ]

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 Z 4 bis 9, 105, 106 Abs. 2, 117, 122 und 123 Abs. 9 Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Ziel, Geltungsbereich

§ 2. Umsetzungshinweis

§ 3. Begriffsbestimmungen

2. Teil
Interventionen in einer Notfallexpositionssituation

§ 4. Referenzwerte

§ 5. Inhalte der Notfallpläne

§ 6. Kriterien für Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog

§ 7. Notfallübungen

§ 8. Meldungen der Landeshauptleute

§ 9. Aus- und Fortbildung von Notfalleinsatzkräften

§ 10. Dosisermittlung bei Notfalleinsatzkräften

§ 11. Aufzeichnungspflichten

3. Teil
Interventionen in einer bestehenden Expositionssituation

§ 12. Referenzwerte

§ 13. Maßnahmenkatalog für die Spätphase

§ 14. Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall

§ 15. Maßnahmenkatalog für kontaminierte Waren und für radioaktive Altlasten

4. Teil
Schlussbestimmungen

§ 16. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 Inhalte der Notfallpläne

Anlage 2 Struktur und Inhalt des Maßnahmenkataloges

Anlage 3 Kriterien für Notfallübungen

Anlage 4 Meldungen der Landeshauptleute

Anlage 5 Ausbildungserfordernisse für Notfalleinsatzkräfte

Anlage 6 Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall

Anlage 7 Maßnahmenkatalog für kontaminierte Waren und für radioaktive Altlasten

Anmerkung

Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation "Austrian Laws" vorhanden: Intervention Ordinance 2020

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2023

Gesetzesnummer

20011252

Dokumentnummer

NOR40225678

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