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§ 25 InvKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

7. Abschnitt

Straf- und zivilrechtliche Bestimmungen Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 25.

(1) Wer

  1. 1. eine gemäß § 2 Abs. 1 genehmigungspflichtige Direktinvestition ohne Genehmigung gemäß § 7 durchführt oder
  2. 2. gegen eine Auflage gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 lit. a oder gemäß § 8 Abs. 5 in einem Genehmigungsbescheid verstößt oder
  3. 3. durch unrichtige oder unvollständige Angaben
  1. a) eine Genehmigung gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 3 erschleicht oder
  2. b) die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 lit. a oder von nachträglichen Auflagen gemäß § 8 Abs. 5 in einem Genehmigungsbescheid hintanhält,
  1. ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer eine der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen

  1. 1. gewerbsmäßig oder
  2. 2. durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung einer falschen oder verfälschten Urkunde, falscher oder verfälschter Daten oder eines anderen solchen Beweismittels

(3)  Wer fahrlässig eine der in den Abs. 1 Z 1 oder 2 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem halben Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(4)  Eine Bestrafung nach Abs. 1 bis 3 hat nicht zu erfolgen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

(5)  Für das Strafverfahren wegen der in den Abs. 1 bis 3 genannten mit Strafe bedrohten Handlungen ist das Landesgericht zuständig.

(6)  Die österreichischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts auch für im Ausland begangene Taten.

Schlagworte

Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225584

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