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§ 9 InvKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Unbedenklichkeitsbescheinigung

§ 9.

(1) Jede erwerbende Person oder das Zielunternehmen können beim führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung vor Durchführung des Vorgangs einen Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für eine bestimmte Direktinvestition stellen.

(2) Der Antrag hat alle Angaben gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 bis 10 zu enthalten.

(3) Das führend zuständige Mitglied der Bundesregierung hat innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrags mit Bescheid eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen, wenn feststeht, dass die Direktinvestition keiner Genehmigungspflicht unterliegt. Andernfalls ist mitzuteilen, dass der Antrag als Genehmigungsantrag behandelt wird, und es ist § 7 anzuwenden.

(4) Wird innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen des vollständigen Antrags weder ein Bescheid noch eine Mitteilung gemäß Abs. 3 zugestellt, so gilt die Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß Abs. 3 als erteilt.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225567