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§ 10 InvKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.2020

3. Abschnitt

Kooperation in der Europäischen Union Definitionen im Zusammenhang mit dem Kooperationsmechanismus

§ 10.

Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:

  1. 1. „überprüfte Direktinvestition“:
  1. a) einen Vorgang im Sinne von § 1 Z 3, der einem Prüfverfahren in Österreich gemäß den §§ 7 oder 8 unterzogen wurde oder
  2. b) einen Investitionsvorgang in einem anderen EU-Mitgliedstaat, der nach den Rechtsvorschriften dieses EU-Mitgliedstaates einer förmlichen Prüfung oder Untersuchung unterzogen wurde;
  1. 2. „nicht überprüfte Direktinvestition“: einen Vorgang im Sinne von § 1 Z 3, der keinem der in Z 1 genannten Prüfverfahren unterzogen wurde und
  2. 3. „Projekt oder Programm von Unionsinteresse“: ein Vorhaben, dem dieser Status aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der EU eingeräumt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011250

Dokumentnummer

NOR40225568

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